Rechtssatz RS0125740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125740
Entscheidungsdatum
11.03.2010
Rechtssatz
Aus dem Verzicht auf einen Schlussvortrag durch den Staatsanwalt kann nicht eo ipso auf einen Rücktritt von der Anklage geschlossen werden. Dazu bedürfte es eines unmissverständlichen Akts, also einer ausdrücklichen oder wenigstens sinngemäßen, aber nach dem Erklärungsinhalt eindeutigen Bekundung. Bloßes Schweigen oder der Verzicht auf ein Plädoyer beinhalten allerdings keine schlüssige Erklärung im Sinn eines Verfolgungsverzichts nach § 259 Z 2 StPO.Aus dem Verzicht auf einen Schlussvortrag durch den Staatsanwalt kann nicht eo ipso auf einen Rücktritt von der Anklage geschlossen werden. Dazu bedürfte es eines unmissverständlichen Akts, also einer ausdrücklichen oder wenigstens sinngemäßen, aber nach dem Erklärungsinhalt eindeutigen Bekundung. Bloßes Schweigen oder der Verzicht auf ein Plädoyer beinhalten allerdings keine schlüssige Erklärung im Sinn eines Verfolgungsverzichts nach Paragraph 259, Ziffer 2, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125740
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20100311_OGH0002_0120OS00010_10B0000_001