Rechtssatz RS0125742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125742
Entscheidungsdatum
22.02.2023
Rechtssatz
Tatsächliche Verringerungen des Vermögens (wie die im Gesetz als Regelbeispiele angeführten Modalitäten des Veräußerns oder Beschädigens) schließen in der Regel einen Zugriff des Gläubigers und damit dessen Befriedigung zumindest partiell aus. Könnte die tatsächlich eingetretene Vermögensverringerung beim Dritten zB mit einer Anfechtungsklage wieder rückgängig gemacht werden, so ändert dies nichts an der bereits eingetretenen Tatbestandsverwirklichung, insoweit läge nur eine objektive Schadensgutmachung vor (vgl WK-StGB - 2 § 156 Rz 20).Tatsächliche Verringerungen des Vermögens (wie die im Gesetz als Regelbeispiele angeführten Modalitäten des Veräußerns oder Beschädigens) schließen in der Regel einen Zugriff des Gläubigers und damit dessen Befriedigung zumindest partiell aus. Könnte die tatsächlich eingetretene Vermögensverringerung beim Dritten zB mit einer Anfechtungsklage wieder rückgängig gemacht werden, so ändert dies nichts an der bereits eingetretenen Tatbestandsverwirklichung, insoweit läge nur eine objektive Schadensgutmachung vor vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 156, Rz 20).
Entscheidungstexte
- 12 Os 152/09h
Entscheidungstext OGH 11.03.2010 12 Os 152/09h
- 11 Os 102/11a
Entscheidungstext OGH 12.12.2011 11 Os 102/11a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch Rückzahlung bewirkte Reduktion der Passiva nach tatsächlich herbeigeführter Vermögensverringerung. (T1)
- 12 Os 41/12i
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 12 Os 41/12i
Vgl auch
- 14 Os 23/19t
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 23/19t
Auch
- 13 Os 125/22i
Entscheidungstext OGH 22.02.2023 13 Os 125/22i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125742
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20100311_OGH0002_0120OS00152_09H0000_001