Rechtssatz RS0125743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125743
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)
Rechtssatz
Das „Reisesechstel" iSd § 23 Abs 5 lit c des Kollektivvertrags für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (als Sechstel der täglichen Reiseaufwandsentschädigung [Tag- und Übernachtungsgeld lt. § 23 Abs 5 lit a]) ist mit dem im Kollektivvertrag geregelten Betriebsfahrtensatz (§ 23 Abs 5 lit b) nicht ident. Dies gilt auch für den Begriff des „Betriebsfahrtensatzes“, der in Punkt C der zwischen der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung“ aus dem Jahr 1999 verwendet wird.Das „Reisesechstel" iSd Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, des Kollektivvertrags für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (als Sechstel der täglichen Reiseaufwandsentschädigung [Tag- und Übernachtungsgeld lt. Paragraph 23, Absatz 5, lit a]) ist mit dem im Kollektivvertrag geregelten Betriebsfahrtensatz (Paragraph 23, Absatz 5, Litera b,) nicht ident. Dies gilt auch für den Begriff des „Betriebsfahrtensatzes“, der in Punkt C der zwischen der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung“ aus dem Jahr 1999 verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125743
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00024_09H0000_001