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Rechtssatz RS0125744

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125744

Geschäftszahl

9ObA24/09h

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Norm

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)

Rechtssatz

Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrags für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen liegt nur dann vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort länger als vier Stunden verlässt. Das mindestens vierstündige Verlassen (allein) des Wohnorts ist für die Voraussetzung einer Dienstreise daher nicht ausreichend. Daran vermag auch die zwischen der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung“ aus dem Jahr 1999 nicht zu ändern, nach der „einziger Mittelpunkt“ für die 3 km- bzw 30 km-Grenze die Wohnung des Mitarbeiters ist. Diese Grenze ist nur für eine zur Arbeitsstelle zurückzulegende Fahrtstrecke maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125744

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_009OBA00024_09H0000_002