Rechtssatz RS0125744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125744
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)
Rechtssatz
Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrags für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen liegt nur dann vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort länger als vier Stunden verlässt. Das mindestens vierstündige Verlassen (allein) des Wohnorts ist für die Voraussetzung einer Dienstreise daher nicht ausreichend. Daran vermag auch die zwischen der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung“ aus dem Jahr 1999 nicht zu ändern, nach der „einziger Mittelpunkt“ für die 3 km- bzw 30 km-Grenze die Wohnung des Mitarbeiters ist. Diese Grenze ist nur für eine zur Arbeitsstelle zurückzulegende Fahrtstrecke maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125744
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00024_09H0000_002