Rechtssatz RS0125746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125746
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Es muss zwischen der nach § 11 Abs 3 AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit im Sinne des § 1336 ABGB unterschieden werden. Nur wenn die Vereinbarung nach den in § 11 Abs 3 AÜG genannten Kritierien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellt, kann diese als solche unzulässig sein.Es muss zwischen der nach Paragraph 11, Absatz 3, AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit im Sinne des Paragraph 1336, ABGB unterschieden werden. Nur wenn die Vereinbarung nach den in Paragraph 11, Absatz 3, AÜG genannten Kritierien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellt, kann diese als solche unzulässig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125746
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00080_09V0000_001