Rechtssatz RS0125747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125747
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Norm
ABGB §1336
AÜB §11 Abs3
Rechtssatz
Die Prüfung der Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG hat primär an jener Verpflichtung der Arbeitskraft anzusetzen, die durch die Konventionalstrafe gesichert werden soll. Eine Abwägung der von der Vereinbarung berührten Interessen und auf deren Grundlage eine Beurteilung der Billigkeit der Belastung der überlassenen Arbeitskraft hat aus der Sicht des Zeitpunkts ihres Abschlusses stattzufinden. Erst später zutage tretende Umstände können hingegen nur im Zuge der Prüfung der Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB berücksichtigt werden.Die Prüfung der Vereinbarung nach Paragraph 11, Absatz 3, AÜG hat primär an jener Verpflichtung der Arbeitskraft anzusetzen, die durch die Konventionalstrafe gesichert werden soll. Eine Abwägung der von der Vereinbarung berührten Interessen und auf deren Grundlage eine Beurteilung der Billigkeit der Belastung der überlassenen Arbeitskraft hat aus der Sicht des Zeitpunkts ihres Abschlusses stattzufinden. Erst später zutage tretende Umstände können hingegen nur im Zuge der Prüfung der Konventionalstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125747
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00080_09V0000_002