Rechtssatz RS0125749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125749
Entscheidungsdatum
29.01.2010
Rechtssatz
Eine Vereinbarung im Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft, wonach dieser gleichzeitig mit der Abberufung von der Vorstandsfunktion endet (Koppelungsklausel), ist grundsätzlich zulässig. Liegt der Abberufung kein schuldhaftes Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes zu Grunde (hier: Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung aus nicht offenbar unsachlichen Gründen), endet das (freie) Dienstverhältnis erst zum jeweils in Betracht kommenden Kündigungstermin mit Ablauf der gesetzlich für eine ordentliche Kündigung vorgesehenen Frist, die mit der Verständigung von der Abberufung beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125749
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100129_OGH0002_0010OB00190_09M0000_001