Rechtssatz RS0125751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125751
Entscheidungsdatum
29.01.2010
Rechtssatz
Das Vorliegen einer „ausländischen Entscheidung“ iSd § 45 EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer „reinen Privatscheidung“ kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich – also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird – zu prüfen.Das Vorliegen einer „ausländischen Entscheidung“ iSd Paragraph 45, EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer „reinen Privatscheidung“ kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich – also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird – zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125751
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100129_OGH0002_0010OB00138_09I0000_001