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Rechtssatz RS0125751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125751

Geschäftszahl

1Ob138/09i

Entscheidungsdatum

29.01.2010

Rechtssatz

Das Vorliegen einer „ausländischen Entscheidung“ iSd Paragraph 45, EheG ist zu bejahen, wenn ein ausländisches Gericht zumindest durch Abhaltung eines gerichtlichen Termins, Registrierung der Scheidung und Ausstellung einer Urkunde an der Scheidung mitgewirkt hat. Von einer „reinen Privatscheidung“ kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Die Verletzung fundamentaler inländischer Rechtsgrundsätze ist erst materiellrechtlich – also dann, wenn das Vorliegen einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich bejaht wird – zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125751

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010

Dokumentnummer

JJR_20100129_OGH0002_0010OB00138_09I0000_001