Rechtssatz RS0125754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125754
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
§ 12a Abs 8 MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG, welche feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Eine wegen Unternehmensveräußerung innerhalb eines Jahres ex lege eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG geht nicht wieder verloren, wenn die Anzeige gemäß Abs 1 leg cit nicht bzw verspätet erstattet wird.Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG, welche feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Eine wegen Unternehmensveräußerung innerhalb eines Jahres ex lege eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG geht nicht wieder verloren, wenn die Anzeige gemäß Absatz eins, leg cit nicht bzw verspätet erstattet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125754
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0050OB00202_09F0000_001