Rechtssatz RS0125773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125773
Entscheidungsdatum
19.03.2010
Norm
TirGVG 1996 §3 Abs2
TirGVG 1996 34
Rechtssatz
Die Genehmigungspflichten der einzelnen Landesgesetze unter anderem über Genehmigungspflichten beim Gesellschaftsanteilserwerb sind einschränkend auszulegen. Eine behördliche Zustimmung für Beteiligungserwerbsgeschäfte kann nur in jenen Fällen greifen, in denen mit dem Beteiligungserwerb tatsächlich ein Nutzungsrecht oder zumindest die Durchsetzbarkeit eines derartigen Nutzungsrechts an Liegenschaften direkt verbunden ist. Regelungen, die grundverkehrsbehördliche Genehmigungen nicht bloß auf die mit dem Erwerbsakt vermittelte Nutzungsbefugnis an den Liegenschaften beschränken, wie das TirGVG 1996, sind daher teleologisch zu reduzieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125773
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20100319_OGH0002_0060OB00027_10D0000_001