Rechtssatz RS0125803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125803
Entscheidungsdatum
13.04.2010
Norm
ASVG idF BGBl I 2008/129 §637 Abs2
Rechtssatz
Der Übergangsbestimmung des § 637 Abs 2 ASVG ist nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche (etwa auch bezüglich einer anderen Pensionsart) unter Berücksichtigung der neuen Langzeitversichertenregelung neu zu berechnen und gegebenenfalls als abschlagsfreie Langzeitversichertenpension gemäß § 607 Abs 12 ASVG weiter zu gewähren seien. § 637 Abs 2 ASVG ist daher auf Personen, die bereits vor dem 1. 8. 2008 einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension hatten, nicht anzuwenden. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Der Übergangsbestimmung des Paragraph 637, Absatz 2, ASVG ist nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche (etwa auch bezüglich einer anderen Pensionsart) unter Berücksichtigung der neuen Langzeitversichertenregelung neu zu berechnen und gegebenenfalls als abschlagsfreie Langzeitversichertenpension gemäß Paragraph 607, Absatz 12, ASVG weiter zu gewähren seien. Paragraph 637, Absatz 2, ASVG ist daher auf Personen, die bereits vor dem 1. 8. 2008 einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension hatten, nicht anzuwenden. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125803
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20100323_OGH0002_010OBS00026_10M0000_001