Rechtssatz RS0125818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125818
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2005/105 als verfassungswidrig aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des Paragraph 25, Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105 als verfassungswidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 252/09m
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
Beisatz: Die Einschränkung der Haftung in § 25 Abs 3 GSpG auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und darüber hinaus betragsmäßig auf das Existenzminimum bevorzugt den Konzessionsnehmer nach diesem Gesetz gegenüber allen übrigen Schädigern, die Schutzgesetze verletzen. Dies widerspricht mangels sachlicher Rechtfertigung dem in Art 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz. (T1)
- 2 Ob 186/11h
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 186/11h
Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Wortfolge des § 25 Abs 3 GSpG festgestellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125818
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0020OB00252_09M0000_001