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Rechtssatz RS0125825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125825

Geschäftszahl

2Ob252/09m; 10Ob52/16v

Entscheidungsdatum

11.11.2016

Norm

AEUV Lissabeon Art49
AEUV Lissabeon Art50
AEUV Lissabeon Art56
EG Amsterdam Art44
EG Amsterdam Art49
GSpG allg
GSpG 1989 §3

Rechtssatz

Das Glücksspielmonopol und das darauf basierende Spielbankenkonzessionssystem widerstreitet prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Der EuGH sieht nationale Restriktionen der europarechtlichen Grundfreiheiten nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses als gerechtfertigt an. Solche zwingende Gründe sind im Bereich des Glücksspiels der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Bekämpfung der Spielsucht. Hingegen zählt die Verhinderung von Steuermindereinnahmen nicht dazu. Ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist daher um so weniger gerechtfertigt, je mehr fiskalische und je weniger zwingende Gründe des Allgemeininteresses mit der nationalen Regelung verwirklicht werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 252/09m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
    Beisatz: In dem Maß, in dem der Gesetzgeber die ordnungspolitischen Komponenten des GSpG reduziert, nimmt die gemeinschaftsrechtliche Legitimation des Glücksspielmonopols ab. (T1)
  • 10 Ob 52/16v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 52/16v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125825

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20100325_OGH0002_0020OB00252_09M0000_008