Rechtssatz RS0125825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125825
Entscheidungsdatum
11.11.2016
Norm
AEUV Lissabeon Art49
AEUV Lissabeon Art50
AEUV Lissabeon Art56
EG Amsterdam Art44
EG Amsterdam Art49
GSpG allg
GSpG 1989 §3
Rechtssatz
Das Glücksspielmonopol und das darauf basierende Spielbankenkonzessionssystem widerstreitet prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Der EuGH sieht nationale Restriktionen der europarechtlichen Grundfreiheiten nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses als gerechtfertigt an. Solche zwingende Gründe sind im Bereich des Glücksspiels der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Bekämpfung der Spielsucht. Hingegen zählt die Verhinderung von Steuermindereinnahmen nicht dazu. Ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist daher um so weniger gerechtfertigt, je mehr fiskalische und je weniger zwingende Gründe des Allgemeininteresses mit der nationalen Regelung verwirklicht werden sollen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 252/09m
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
Beisatz: In dem Maß, in dem der Gesetzgeber die ordnungspolitischen Komponenten des GSpG reduziert, nimmt die gemeinschaftsrechtliche Legitimation des Glücksspielmonopols ab. (T1)
- 10 Ob 52/16v
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 52/16v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125825
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0020OB00252_09M0000_008