Rechtssatz RS0125839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125839
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 382b Abs 1 EO führt nicht „automatisch“ auch zur (endgültigen) Verwirkung des Wohnungserhaltungsanspruchs (§ 97 ABGB) des Weggewiesenen. Die Beurteilung, ob die Berufung des wohnbedürftigen Ehegatten auf seinen Anspruch nach § 97 ABGB rechtsmissbräuchlich ist, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung.Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 382 b, Absatz eins, EO führt nicht „automatisch“ auch zur (endgültigen) Verwirkung des Wohnungserhaltungsanspruchs (Paragraph 97, ABGB) des Weggewiesenen. Die Beurteilung, ob die Berufung des wohnbedürftigen Ehegatten auf seinen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB rechtsmissbräuchlich ist, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125839
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00183_09I0000_001