Rechtssatz RS0125840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125840
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Norm
MRG idF MRN 2001 §45 Abs1
MRG idF 3.WÄG §45 Abs1
MRG §49d Abs3
Rechtssatz
Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß § 45 MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit § 49d Abs 3 MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125840
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00055_10I0000_001