Rechtssatz RS0125843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125843
Entscheidungsdatum
05.05.2010
Rechtssatz
Auch eine Schiedsklausel im Sinn des Art 33 CMR ist, soweit mit ihr das gleiche Ziel wie mit einer Gerichtsstandsklausel (nämlich ein Ausschluss der in Art 31 Abs 1 CMR genannten internationalen Zuständigkeiten) erreicht werden soll, gemäß Art 41 CMR nichtig und rechtsunwirksam.Auch eine Schiedsklausel im Sinn des Artikel 33, CMR ist, soweit mit ihr das gleiche Ziel wie mit einer Gerichtsstandsklausel (nämlich ein Ausschluss der in Artikel 31, Absatz eins, CMR genannten internationalen Zuständigkeiten) erreicht werden soll, gemäß Artikel 41, CMR nichtig und rechtsunwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125843
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100505_OGH0002_0070OB00216_09D0000_001