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Rechtssatz RS0125847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125847

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Rechtssatz

Da dem Leiter der Einrichtung durch Paragraph 11, HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch Paragraph 16, HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zu, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Einrichtung. Dieses bleibt unabhängig vom Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher durch den Tod des Bewohners nicht weg.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/10i
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 43/10i
    Veröff: SZ 2010/40
  • 8 Ob 64/10k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 64/10k
    nur: Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm im Interesse der Allgemeinheit und seiner Einrichtung auch ein Rechtsschutzinteresse zu, für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. (T1)
  • 7 Ob 193/13b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 193/13b
    Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse des Einrichtungsleiters bleibt auch nach dem Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher mit dem Tod des Bewohners nicht weg. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125847

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20100421_OGH0002_0070OB00043_10I0000_001