Rechtssatz RS0125850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125850
Entscheidungsdatum
04.05.2010
Rechtssatz
Wird im Rahmen eines Zahlungsplans eine aufgrund einer Versicherung nach dem GSVG bestehende Beitragsschuld nur mit der Quote bezahlt, so ist für die Ermittlung der Beitragszeiten nach § 115 Abs 1 Z 1 GSVG auch nur der der Quote entsprechende Teil der Beitragszahlung heranzuziehen.Wird im Rahmen eines Zahlungsplans eine aufgrund einer Versicherung nach dem GSVG bestehende Beitragsschuld nur mit der Quote bezahlt, so ist für die Ermittlung der Beitragszeiten nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG auch nur der der Quote entsprechende Teil der Beitragszahlung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 56/10y
Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 56/10y
Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflicht erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten sind, bestehen keine Bedenken. (T1); Veröff: SZ 2010/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125850
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100504_OGH0002_010OBS00056_10Y0000_001