Rechtssatz RS0125863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125863
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Rechtssatz
Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen.Vom Beschlusserfordernis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten der Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 5/10s
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 5/10s
Veröff: SZ 2010/55
- 6 Ob 72/16f
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 72/16f
Vgl auch; Beisatz: Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG. Vielmehr wären Gesellschafterbeschlüsse, die sich gegen die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gesetzwidrig geleisteter Zahlungen richten, gemäß § 83 Abs 4 GmbHG nichtig. (T1)
- 6 Ob 190/18m
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 190/18m
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 219/18a
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 219/18a
Vgl auch; eis wie T1 nur: Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG. (T2)
- 6 Ob 98/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 98/24s
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125863
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20100511_OGH0002_009OBA00005_10S0000_001