Rechtssatz RS0125864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125864
Entscheidungsdatum
19.05.2010
Norm
DSG 2000 §4 Z13
DSG 2000 §28 Abs2
DSG 2000 §50
Rechtssatz
Der Löschungsanspruch nach § 28 Abs 2 DSG und andere Betroffenenrechte sind auch bei Vorliegen eines Informationsverbundsystems ausschließlich gegen den datenschutzrechtlichen Auftraggeber zu richten. Die Zuordnung der Daten zu den einzelnen Auftraggebern bleibt aufrecht. Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist daher nicht passiv legitimiert.Der Löschungsanspruch nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG und andere Betroffenenrechte sind auch bei Vorliegen eines Informationsverbundsystems ausschließlich gegen den datenschutzrechtlichen Auftraggeber zu richten. Die Zuordnung der Daten zu den einzelnen Auftraggebern bleibt aufrecht. Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist daher nicht passiv legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125864
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100519_OGH0002_0060OB00002_10B0000_001