Rechtssatz RS0125865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125865
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Rechtssatz
Bei dem Erfordernis, die Entscheidung in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden, woraus sich ergibt, dass diese Entscheidung in der Tagsatzung zu fällen und zu verkünden (vgl § 36 Abs 1 AußStrG) ist, handelt es sich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.Bei dem Erfordernis, die Entscheidung in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden, woraus sich ergibt, dass diese Entscheidung in der Tagsatzung zu fällen und zu verkünden vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, AußStrG) ist, handelt es sich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125865
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100415_OGH0002_0060OB00062_10A0000_001