Rechtssatz RS0125870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125870
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Rechtssatz
Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft zwar eine ausländische Gesellschaft ist, deren Anteile jedoch von einer österreichischen Holding gehalten werden, die gleichzeitig auch ‑ wenn auch im Wege der Zwischenschaltung einer weiteren (Tochter)Gesellschaft ‑ alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält.Das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 224, Absatz 2, AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft zwar eine ausländische Gesellschaft ist, deren Anteile jedoch von einer österreichischen Holding gehalten werden, die gleichzeitig auch ‑ wenn auch im Wege der Zwischenschaltung einer weiteren (Tochter)Gesellschaft ‑ alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125870
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100415_OGH0002_0060OB00226_09T0000_001