Rechtssatz RS0125871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125871
Entscheidungsdatum
19.04.2010
Rechtssatz
Die Rechtslage differenziert nicht zwischen unterschiedlichen fachlichen Ausrichtungen der Rechtsanwälte. Das in Österreich gesetzlich vorgegebene Universalsystem lässt auch eine Spezialisierung als „Fachanwalt“ nicht zu. Eine gesetzliche Grundlage für eine nach Fachgebieten strukturierte Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe ist somit nicht gegeben. Mit der Ablegung der entsprechenden Prüfungen, die eine Ausbildung im Strafrecht ebenso zur Voraussetzung haben wie eine solche im zivilrechtlichen Bereich, erwirbt der Rechtsanwalt die Befugnis, auch als Verteidiger im Sinne des § 48 StPO tätig zu sein, und damit auch die Verpflichtung, im Rahmen der Verfahrenshilfe auf diesem Gebiet tätig zu werden.Die Rechtslage differenziert nicht zwischen unterschiedlichen fachlichen Ausrichtungen der Rechtsanwälte. Das in Österreich gesetzlich vorgegebene Universalsystem lässt auch eine Spezialisierung als „Fachanwalt“ nicht zu. Eine gesetzliche Grundlage für eine nach Fachgebieten strukturierte Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe ist somit nicht gegeben. Mit der Ablegung der entsprechenden Prüfungen, die eine Ausbildung im Strafrecht ebenso zur Voraussetzung haben wie eine solche im zivilrechtlichen Bereich, erwirbt der Rechtsanwalt die Befugnis, auch als Verteidiger im Sinne des Paragraph 48, StPO tätig zu sein, und damit auch die Verpflichtung, im Rahmen der Verfahrenshilfe auf diesem Gebiet tätig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125871
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100419_OGH0002_011BKD00002_0900000_001