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Rechtssatz RS0125871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0125871

Geschäftszahl

11Bkd2/09

Entscheidungsdatum

19.04.2010

Rechtssatz

Die Rechtslage differenziert nicht zwischen unterschiedlichen fachlichen Ausrichtungen der Rechtsanwälte. Das in Österreich gesetzlich vorgegebene Universalsystem lässt auch eine Spezialisierung als „Fachanwalt“ nicht zu. Eine gesetzliche Grundlage für eine nach Fachgebieten strukturierte Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe ist somit nicht gegeben. Mit der Ablegung der entsprechenden Prüfungen, die eine Ausbildung im Strafrecht ebenso zur Voraussetzung haben wie eine solche im zivilrechtlichen Bereich, erwirbt der Rechtsanwalt die Befugnis, auch als Verteidiger im Sinne des Paragraph 48, StPO tätig zu sein, und damit auch die Verpflichtung, im Rahmen der Verfahrenshilfe auf diesem Gebiet tätig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 19.04.2010 11 Bkd 2/09

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125871

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010

Dokumentnummer

JJR_20100419_OGH0002_011BKD00002_0900000_001