Rechtssatz RS0125878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125878
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Die zur Erfüllung eines Wegweisungstatbestands nach § 382b EO erforderlichen Sachverhaltselemente werden im Regelfall zwar gleichzeitig geeignet sein, bei der Frage des Rechtsmissbrauchs der Geltendmachung eines Wohnungserhaltungsanspruchs gemäß § 97 ABGB eine gewichtige Rolle zu spielen, sie sind aber nicht das einzige Beurteilungskriterium.Die zur Erfüllung eines Wegweisungstatbestands nach Paragraph 382 b, EO erforderlichen Sachverhaltselemente werden im Regelfall zwar gleichzeitig geeignet sein, bei der Frage des Rechtsmissbrauchs der Geltendmachung eines Wohnungserhaltungsanspruchs gemäß Paragraph 97, ABGB eine gewichtige Rolle zu spielen, sie sind aber nicht das einzige Beurteilungskriterium.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 183/09i
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
Beisatz: Ergeben die aus dem Verfahren nach § 382b EO übernommenen Feststellungen insgesamt keine massive Gewalteinwirkung des durch § 97 ABGB geschützten Ehegatten, so genügen sie zur Begründung der (endgültigen) Verwirkung des Wohnungserhaltungsanspruchs für sich allein nicht. (T1); Veröff: SZ 2010/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125878
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00183_09I0000_003