Rechtssatz RS0125885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125885
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Zwischen zwei Oppostionsklagen gegen Exekutionen zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen für unterschiedliche Zeiträume liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 44/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 44/10g
Beisatz: Dies gilt auch nach der Kombinationstheorie, die ja nur besagt, dass sich die Klage auch gegen den Anspruch richtet, soweit er Gegenstand der Exekution ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125885
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100526_OGH0002_0030OB00044_10G0000_001