Rechtssatz RS0125886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125886
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Rechtssatz
Der Erbe des Betroffenen hat nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG, dem § 141 AußStrG nicht entgegen steht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft.Der Erbe des Betroffenen hat nach der maßgeblichen Rechtsnorm des Paragraph 219, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG, dem Paragraph 141, AußStrG nicht entgegen steht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 17/10m
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 17/10m
- 1 Ob 98/12m
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
Auch
- 4 Ob 38/13m
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 38/13m
Vgl auch; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T1)
- 2 Ob 194/14i
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 194/14i
Vgl; Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T2); Veröff: SZ 2015/54
- 5 Ob 121/15b
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 121/15b
Vgl auch; Beisatz: § 141 AußStrG steht in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dem Begehren eines Dritten auf Akteneinsicht in einem Sachwalterschaftsverfahren auch dann entgegen, wenn er ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen kann. (T3)
- 3 Ob 257/15p
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 257/15p
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 187/16k
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 187/16k
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auf eine Stellung als (hier: Allein)Erbe und Rechtsnachfolger einer Betroffenen als Partei des Sachwalterschaftsverfahrens kann sich ein Erbe nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsakts berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen. Nur insofern tritt er in die Rechte der Betroffenen ein. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenbestandteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen beziehen, ist er wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln. (T4)
- 4 Ob 238/17d
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 238/17d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kann auch gewährt werden, wenn der Verstorbene potentielle Nachlassgegenstände zu Lebzeiten verschleudert und konkret dargetan wird, dass die Handlungen seinem wahren Willen widersprechen. (T5)
- 9 Ob 66/17x
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 66/17x
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 34/18t
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 Ob 34/18t
Auch; Beisatz: Einer von zumindest zwei (bloß) erbantrittserklärten Erben hat jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten. (T6)
- 2 Ob 93/19v
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 2 Ob 93/19v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 211/20k
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 211/20k
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 87/21x
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 3 Ob 87/21x
vgl; Beisatz ähnlich wie T5
Anm: Veröff: SZ 2021/65
- 1 Ob 208/21a
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 208/21a
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 205/21x
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 205/21x
Vgl; Beisatz: Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG; Keine Akteneinsicht für potentielle Erben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125886
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20100428_OGH0002_0030OB00017_10M0000_001