Rechtssatz RS0125891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125891
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 2 AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG ist bei der Bemessung der dort normierten Beendigungsansprüche auch dann nicht auf Bestimmungen über einen besonderen Kündigungsschutz Bedacht zu nehmen, wenn die Beendigung der Beschäftigung nicht wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung, sondern aus anderen Gründen (hier: Diskriminierung wegen Schwangerschaft) erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125891
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_008OBA00058_09A0000_002