Rechtssatz RS0125893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125893
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Stellt eine Staatsanwaltschaft ein Begehren auf Amtshilfe durch Übersendung eines Kartellakts im Rahmen des ihr obliegenden gesetzlichen Wirkungsbereichs (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 1 StPO), hat das Kartellgericht diesem Ersuchen ohne Rücksicht auf die in § 39 Abs 2 KartG normierten besonderen Parteirechte zu entsprechen.Stellt eine Staatsanwaltschaft ein Begehren auf Amtshilfe durch Übersendung eines Kartellakts im Rahmen des ihr obliegenden gesetzlichen Wirkungsbereichs (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, StPO), hat das Kartellgericht diesem Ersuchen ohne Rücksicht auf die in Paragraph 39, Absatz 2, KartG normierten besonderen Parteirechte zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125893
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100622_OGH0002_0160OK00003_1000000_001