Rechtssatz RS0125894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125894
Entscheidungsdatum
19.05.2010
Rechtssatz
In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch klageweise geltend macht, kommt die privilegierte Anfechtungsmöglichkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO auch dann zum Tragen, wenn ‑ wie hier ‑ Gegenstand der Anfechtung die Frage ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt wirksam abgetreten werden konnte.In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch klageweise geltend macht, kommt die privilegierte Anfechtungsmöglichkeit des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO auch dann zum Tragen, wenn ‑ wie hier ‑ Gegenstand der Anfechtung die Frage ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt wirksam abgetreten werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125894
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100519_OGH0002_0080OB00123_09K0000_001