Rechtssatz RS0125899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125899
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Für die Bestimmung der Kategorie nach § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung an, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung des aktuell maßgeblichen Dauerzustands, also den Abschluss des laufenden Mietvertrags oder den Beginn der Nutzung durch den Eigentümer.Für die Bestimmung der Kategorie nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, MRG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung an, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung des aktuell maßgeblichen Dauerzustands, also den Abschluss des laufenden Mietvertrags oder den Beginn der Nutzung durch den Eigentümer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125899
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00253_09F0000_001