Rechtssatz RS0125900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125900
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Nur dann, wenn die Kosten einer Erhaltungsarbeit (die nicht mit dem Deckungserfordernis nach § 18 Abs 1 Z 1 ff zu verwechseln sind) inklusive Finanzierungskosten in der summierten Mietzinsreserve der letzten zehn Kalenderjahre und in den während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen keine Deckung finden, ist eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig. Die „künftigen Hauptmietzinse“ im Sinn des § 18 Abs 1 1. Satz MRG sind nicht die „anrechenbaren“ fiktiven Beträge nach Z 6 leg cit, sondern die während des Verteilungszeitraums tatsächlich real zu erwartenden Hauptmietzinse.Nur dann, wenn die Kosten einer Erhaltungsarbeit (die nicht mit dem Deckungserfordernis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ff zu verwechseln sind) inklusive Finanzierungskosten in der summierten Mietzinsreserve der letzten zehn Kalenderjahre und in den während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen keine Deckung finden, ist eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig. Die „künftigen Hauptmietzinse“ im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, 1. Satz MRG sind nicht die „anrechenbaren“ fiktiven Beträge nach Ziffer 6, leg cit, sondern die während des Verteilungszeitraums tatsächlich real zu erwartenden Hauptmietzinse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125900
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00253_09F0000_002