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Rechtssatz RS0125900×

Rechtssatz RS0125900

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125900

Geschäftszahl

5Ob253/09f

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Kosten einer Erhaltungsarbeit (die nicht mit dem Deckungserfordernis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ff zu verwechseln sind) inklusive Finanzierungskosten in der summierten Mietzinsreserve der letzten zehn Kalenderjahre und in den während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen keine Deckung finden, ist eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig. Die „künftigen Hauptmietzinse“ im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, 1. Satz MRG sind nicht die „anrechenbaren“ fiktiven Beträge nach Ziffer 6, leg cit, sondern die während des Verteilungszeitraums tatsächlich real zu erwartenden Hauptmietzinse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125900

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010

Dokumentnummer

JJR_20100325_OGH0002_0050OB00253_09F0000_002