Rechtssatz RS0125901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125901
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Höhe der zu erwartenden tatsächlichen Hauptmietzinseinnahmen des projektierten Verteilungszeitraums nach § 18 Abs 1 erster Satz MRG einer Erhöhung der Hauptmietzinse entgegensteht, kommt es nicht darauf an, ob die Vermieter über ihre Einnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung frei verfügen können, oder ob sie damit Kredite für früher durchgeführte Verbesserungsarbeiten zurückzahlen.Bei der Beurteilung, ob die Höhe der zu erwartenden tatsächlichen Hauptmietzinseinnahmen des projektierten Verteilungszeitraums nach Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz MRG einer Erhöhung der Hauptmietzinse entgegensteht, kommt es nicht darauf an, ob die Vermieter über ihre Einnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung frei verfügen können, oder ob sie damit Kredite für früher durchgeführte Verbesserungsarbeiten zurückzahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125901
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00253_09F0000_003