Rechtssatz RS0125902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125902
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Das Verfahren, in dem die Überprüfung der Preisangemessenheit nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG begehrt wird und Mängel der Baukostenverrechnung geltend gemacht werden, ist hinsichtlich aller Nutzungsberechtigter einheitlich zu führen. Werden mit selbständigen Anträgen auf Überprüfung der Preisangemessenheit mehrere Verfahren eingeleitet, dann ist die Einheitlichkeit des Verfahrens unter Beachtung des § 12 Abs 2 AußStrG durch Verbindung der Verfahren herzustellen.Das Verfahren, in dem die Überprüfung der Preisangemessenheit nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG begehrt wird und Mängel der Baukostenverrechnung geltend gemacht werden, ist hinsichtlich aller Nutzungsberechtigter einheitlich zu führen. Werden mit selbständigen Anträgen auf Überprüfung der Preisangemessenheit mehrere Verfahren eingeleitet, dann ist die Einheitlichkeit des Verfahrens unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG durch Verbindung der Verfahren herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125902
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0050OB00146_09W0000_001