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Rechtssatz RS0125908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125908

Geschäftszahl

5Ob145/09y; 5Ob224/18d

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Rechtssatz

1. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WGG, insbesondere die gesonderte Anfechtbarkeit des obligatorischen Beweisbeschlusses, sollen nur der für das weitere Verfahren bindenden Abgrenzung und Gliederung des Prozessstoffs dienen, also eine Straffung und keine Ausweitung des Verfahrens bewirken.

2. Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, WGG ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass zur Prüfung der Baukostenabrechnung jedenfalls zwingend ein Sachverständiger zu bestellen ist. Die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob die gewöhnlich vorauszusetzende Fachkunde des Richters ausreicht, obliegt dem Ermessen der Tatsacheninstanzen und gehört zum Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125908

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Dokumentnummer

JJR_20100420_OGH0002_0050OB00145_09Y0000_001