Rechtssatz RS0125908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125908
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
1. Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3 und 4 WGG, insbesondere die gesonderte Anfechtbarkeit des obligatorischen Beweisbeschlusses, sollen nur der für das weitere Verfahren bindenden Abgrenzung und Gliederung des Prozessstoffs dienen, also eine Straffung und keine Ausweitung des Verfahrens bewirken.1. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WGG, insbesondere die gesonderte Anfechtbarkeit des obligatorischen Beweisbeschlusses, sollen nur der für das weitere Verfahren bindenden Abgrenzung und Gliederung des Prozessstoffs dienen, also eine Straffung und keine Ausweitung des Verfahrens bewirken.
2. § 22 Abs 2 Z 4 WGG ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass zur Prüfung der Baukostenabrechnung jedenfalls zwingend ein Sachverständiger zu bestellen ist. Die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob die gewöhnlich vorauszusetzende Fachkunde des Richters ausreicht, obliegt dem Ermessen der Tatsacheninstanzen und gehört zum Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung.2. Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, WGG ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass zur Prüfung der Baukostenabrechnung jedenfalls zwingend ein Sachverständiger zu bestellen ist. Die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob die gewöhnlich vorauszusetzende Fachkunde des Richters ausreicht, obliegt dem Ermessen der Tatsacheninstanzen und gehört zum Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125908
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0050OB00145_09Y0000_001