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Rechtssatz RS0125909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125909

Geschäftszahl

5Ob145/09y; 5Ob232/10v

Entscheidungsdatum

08.03.2011

Rechtssatz

Der Beweisbeschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG hat (nur) „die Tatsachen“ zu bezeichnen, über die Beweis aufzunehmen sein wird. Er kann nur hinsichtlich der Vollständigkeit der zu erhebenden Tatsachen und deren rechtlicher Relevanz, aber nicht hinsichtlich der dazu in Aussicht genommenen Beweismittel angefochten werden. Behauptete Mängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung können erst im Rechtsmittelverfahren über die Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125909

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Dokumentnummer

JJR_20100420_OGH0002_0050OB00145_09Y0000_002