Rechtssatz RS0125912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125912
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG kann seiner Aufgabe einer Strukturierung des Prozessstoffs und einer Straffung des Verfahrens nur gerecht werden, wenn nach Ablauf der - ohnehin relativ langen - Frist des § 22 Abs 2 Z 2 WGG geltend gemachte Berechnungsfehler von der Berücksichtigung im Verfahren ausgeschlossen sind. Diese Rechtsfolge lässt sich auch nicht mit der Berufung auf eine Unvollständigkeit der vorgelegten Abrechnung umgehen, weil das Fehlen von relevanten Teilrechnungen oder Belegen aus der Abrechnung erkennbar ist und daher schon innerhalb der Sechsmonatsfrist gerügt werden kann und muss.Der Beweisbeschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG kann seiner Aufgabe einer Strukturierung des Prozessstoffs und einer Straffung des Verfahrens nur gerecht werden, wenn nach Ablauf der - ohnehin relativ langen - Frist des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WGG geltend gemachte Berechnungsfehler von der Berücksichtigung im Verfahren ausgeschlossen sind. Diese Rechtsfolge lässt sich auch nicht mit der Berufung auf eine Unvollständigkeit der vorgelegten Abrechnung umgehen, weil das Fehlen von relevanten Teilrechnungen oder Belegen aus der Abrechnung erkennbar ist und daher schon innerhalb der Sechsmonatsfrist gerügt werden kann und muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125912
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0050OB00145_09Y0000_005