Rechtssatz RS0125926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125926
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist im Lichte der durch das BGBl I 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ist im Lichte der durch das BGBl römisch eins 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 31/10x
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 31/10x
- 10 ObS 173/10d
Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 ObS 173/10d
Auch; Veröff: SZ 2011/12
- 10 ObS 102/13t
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 102/13t
Beisatz: Eine andere Art der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen und zur Unmöglichkeit einer laufenden Zuverdienstberechnung für die beziehenden Eltern führen. (T1)
- 10 ObS 192/13b
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 192/13b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125926
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20100601_OGH0002_010OBS00031_10X0000_001