Rechtssatz RS0125928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125928
Geschäftszahl
10ObS168/09s
Entscheidungsdatum
04.05.2010
Norm
Beschluss Assoziationsrat Nr 3/80 EWG - Türkei Art2
Beschluss Assoziationsrat Nr 3/80 EWG - Türkei Art3
Rechtssatz
Vom persönlichen Geltungsbereich des ARB 3/80 sind nicht nur solche Personen erfasst, die mit einer vorherigen Einreiseerlaubnis in einen Mitgliedsstaat eingereist sind; entscheidend ist vielmehr die rechtmäßige Beschäftigung im Mitgliedsstaat. Haben demnach Asylwerber aufgrund einer ihnen erteilten Arbeitserlaubnis Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und damit zu den Systemen der sozialen Sicherheit gefunden, unterliegen sie dem Schutz des ARB 3/80 (mit Hinweis auf Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 1999, Rs C-262/96, Sürül, Slg 1999, I-2685).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125928
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100504_OGH0002_010OBS00168_09S0000_001