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Rechtssatz RS0125932×

Rechtssatz RS0125932

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125932

Geschäftszahl

10Ob28/10f; 10Ob35/12p

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Rechtssatz

Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB und Paragraph 9, Absatz 2, UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gemäß Paragraph 215, Absatz 5, ABGB und Paragraph 9, Absatz 3, UVG durch Enthebung zu beenden. Mit der Wirksamkeit der Beendigung ist in allen Fällen des Paragraph 212, Absatz 5, ABGB das Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers verbunden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 28/10f
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 28/10f
    Veröff: SZ 2010/63
  • 10 Ob 35/12p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 35/12p
    Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1); Beisatz: Hier: Hier: Konventionsflüchtlinge, die ins Ausland verziehen. (T2); Bem: Siehe RS0128463. (T3); Veröff: SZ 2012/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125932

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20100601_OGH0002_0100OB00028_10F0000_001