Rechtssatz RS0125935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125935
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung 2008 durch das Arbeits- und Sozialgericht ist jedenfalls nicht mehr möglich, wenn das Recht auf Ausstellung eines - vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbaren - Bescheides über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe der Pension gemäß § 367 Abs 3 ASVG bereits verfristet ist.Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung 2008 durch das Arbeits- und Sozialgericht ist jedenfalls nicht mehr möglich, wenn das Recht auf Ausstellung eines - vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbaren - Bescheides über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe der Pension gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG bereits verfristet ist.
Schlagworte
„Pensionsanpassung 2008“
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125935
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100504_OGH0002_010OBS00042_10I0000_002