Rechtssatz RS0125941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125941
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren führt die Anhängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei mehreren Gerichten nicht zur Zurückweisung des zweiten Antrags (wie die Streitanhängigkeit im Zivilprozess). Nach § 12 Abs 2 AußStrG ist die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist. Im formfreien Außerstreitverfahren sind also alle Anträge bei einem zuständigen Gericht zu vereinigen, wobei für das Zuvorkommen die Zuständigkeit dieses Gerichts maßgebend istIm Außerstreitverfahren führt die Anhängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei mehreren Gerichten nicht zur Zurückweisung des zweiten Antrags (wie die Streitanhängigkeit im Zivilprozess). Nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG ist die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist. Im formfreien Außerstreitverfahren sind also alle Anträge bei einem zuständigen Gericht zu vereinigen, wobei für das Zuvorkommen die Zuständigkeit dieses Gerichts maßgebend ist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125941
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20100421_OGH0002_0070OB00048_10Z0000_001