Rechtssatz RS0125942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125942
Geschäftszahl
Bkv6/10; 19Ob2/18k
Entscheidungsdatum
12.07.2018
Rechtssatz
§ 24b RAO nimmt auf die in § 24 Abs 1 Z 1.-4. RAO genannten Wahlen Bezug und regelt demnach die Möglichkeit der Anfechtung einer Wahl. Hingegen ergibt sich aus § 24b RAO nicht, dass die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zur Überprüfung sämtlicher Beschlüsse der Plenarversammlung (hier: Abstimmung über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter) berufen wäre. Die Möglichkeit, jeden gefassten Beschluss zu überprüfen, würde wesentlich in die Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeiten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ohne gesetzliche Grundlage in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern.Paragraph 24 b, RAO nimmt auf die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins Punkt -, 4, RAO genannten Wahlen Bezug und regelt demnach die Möglichkeit der Anfechtung einer Wahl. Hingegen ergibt sich aus Paragraph 24 b, RAO nicht, dass die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zur Überprüfung sämtlicher Beschlüsse der Plenarversammlung (hier: Abstimmung über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter) berufen wäre. Die Möglichkeit, jeden gefassten Beschluss zu überprüfen, würde wesentlich in die Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeiten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ohne gesetzliche Grundlage in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern.
Entscheidungstexte
- Bkv 6/10
Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 6/10
- 19 Ob 2/18k
Entscheidungstext OGH 12.07.2018 19 Ob 2/18k
Auch; Beisatz: Nichtdurchführung einer Wahl (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125942
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20100705_OGH0002_000BKV00006_1000000_001