Rechtssatz RS0125944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125944
Entscheidungsdatum
19.04.2010
Rechtssatz
Es ist disziplinär, den Mandanten (vorliegend einen minderjährigen Klienten) trotz Rechtsschutzdeckung mit solchen Vertretungskosten zu belasten, welche seitens des Prozessgerichts, dessen Meinung sich der Rechtsschutz-Versicherer anschloss, mangels Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für die Rechtsverfolgung rechtskräftig abgewiesen wurden. Da der Disziplinarbeschuldigte bei Geltendmachung dieser Kosten in eigener Sache tätig wurde, ist ihm lediglich ein Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes anzulasten, dies allerdings begründet, weil der Verstoß im Rahmen der Vertretung eines Minderjährigen besonders gewichtig ist, und der Vorgang einer Mehrzahl von Personen, angesichts der bestehenden Auslandsbeziehung auch einem ausländischen Standeskollegen bekannt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125944
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100419_OGH0002_011BKD00005_0900000_001