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Rechtssatz RS0125944×

Rechtssatz RS0125944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0125944

Geschäftszahl

11Bkd5/09

Entscheidungsdatum

19.04.2010

Rechtssatz

Es ist disziplinär, den Mandanten (vorliegend einen minderjährigen Klienten) trotz Rechtsschutzdeckung mit solchen Vertretungskosten zu belasten, welche seitens des Prozessgerichts, dessen Meinung sich der Rechtsschutz-Versicherer anschloss, mangels Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für die Rechtsverfolgung rechtskräftig abgewiesen wurden. Da der Disziplinarbeschuldigte bei Geltendmachung dieser Kosten in eigener Sache tätig wurde, ist ihm lediglich ein Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes anzulasten, dies allerdings begründet, weil der Verstoß im Rahmen der Vertretung eines Minderjährigen besonders gewichtig ist, und der Vorgang einer Mehrzahl von Personen, angesichts der bestehenden Auslandsbeziehung auch einem ausländischen Standeskollegen bekannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 5/09
    Entscheidungstext OGH 19.04.2010 11 Bkd 5/09

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125944

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20100419_OGH0002_011BKD00005_0900000_001