Rechtssatz RS0125945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125945
Entscheidungsdatum
05.07.2010
Rechtssatz
Eine „Dienlichkeit“ der Tätigkeit für die juristische Ausbildung wäre nur zu prüfen, wenn der Dienstgeber im fraglichen Dienstverhältnis eine „Verwaltungsbehörde im weiteren Sinn“ ist. Dass der Dienstgeber „mit einer Verwaltungsbehörde im weitesten Sinn vergleichbar“ ist, reicht hingegen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125945
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100705_OGH0002_000BKV00003_0900000_001