Rechtssatz RS0125946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125946
Entscheidungsdatum
29.06.2010
Rechtssatz
Aufgrund der im Jahr 1993 erfolgten Neufassung des § 5 RL-BA ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen das rechtsanwaltliche Berufs- und Standesrecht bei beruflichen Tätigkeiten, wenn nicht die Rechtsanwaltschaft ausgeübt wird, nur eine Verletzung von Ehre und/oder Ansehen des Standes sein können und nicht, wie zu § 5 RL-BA (alt) judiziert (Bkd 99/86; Bkd 54/89), eine Berufspflichtenverletzung.Aufgrund der im Jahr 1993 erfolgten Neufassung des Paragraph 5, RL-BA ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen das rechtsanwaltliche Berufs- und Standesrecht bei beruflichen Tätigkeiten, wenn nicht die Rechtsanwaltschaft ausgeübt wird, nur eine Verletzung von Ehre und/oder Ansehen des Standes sein können und nicht, wie zu Paragraph 5, RL-BA (alt) judiziert (Bkd 99/86; Bkd 54/89), eine Berufspflichtenverletzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125946
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100629_OGH0002_016BKD00002_1000000_001