Rechtssatz RS0125948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125948
Entscheidungsdatum
29.06.2010
Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes im Sinne der §§ 20 lit c RAO und 5 Satz 2 RL-BA sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen und von entscheidender Bedeutung. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen und die Verpflichtung, die Gesetze zu beobachten und eine übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, im Blickfeld der Öffentlichkeit steht, und daher ein besonderes Vertrauen in den Berufsstand rechtfertigen soll.Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes im Sinne der Paragraphen 20, Litera c, RAO und 5 Satz 2 RL-BA sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen und von entscheidender Bedeutung. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen und die Verpflichtung, die Gesetze zu beobachten und eine übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, im Blickfeld der Öffentlichkeit steht, und daher ein besonderes Vertrauen in den Berufsstand rechtfertigen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125948
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100629_OGH0002_016BKD00002_1000000_003