Rechtssatz RS0126045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126045
Geschäftszahl
Bsw72331/01; 6Ob98/18g
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Auf Interviews beruhende Berichterstattung ist eines der wichtigsten Mittel der Presse zur Wahrnehmung ihrer Rolle als „öffentlicher Wachhund". Die Methoden objektiver und ausgewogener Berichterstattung mögen beträchtlich variieren und sind unter anderem vom betroffenen Medium abhängig; es kommt weder dem GH noch den innerstaatlichen Gerichten zu, ihre eigene Meinung darüber, welche Technik der Berichterstattung Journalisten wählen sollten, an die Stelle jener der Presse zu setzen. Eine Bestrafung für die Verbreitung von Äußerungen einer anderen Person in einem Interview würde den Beitrag der Presse zur Diskussion über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse schwerwiegend beeinträchtigen und sollte nur aus besonders wichtigen Gründen in Betracht gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126045
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20061109_AUSL000_000BSW72331_0100000_001