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Rechtssatz RS0126045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126045

Geschäftszahl

Bsw72331/01; 6Ob98/18g

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

EMRK Art10

Rechtssatz

Auf Interviews beruhende Berichterstattung ist eines der wichtigsten Mittel der Presse zur Wahrnehmung ihrer Rolle als „öffentlicher Wachhund". Die Methoden objektiver und ausgewogener Berichterstattung mögen beträchtlich variieren und sind unter anderem vom betroffenen Medium abhängig; es kommt weder dem GH noch den innerstaatlichen Gerichten zu, ihre eigene Meinung darüber, welche Technik der Berichterstattung Journalisten wählen sollten, an die Stelle jener der Presse zu setzen. Eine Bestrafung für die Verbreitung von Äußerungen einer anderen Person in einem Interview würde den Beitrag der Presse zur Diskussion über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse schwerwiegend beeinträchtigen und sollte nur aus besonders wichtigen Gründen in Betracht gezogen werden.

Entscheidungstexte

  • Bsw 72331/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.11.2006 Bsw 72331/01
    Veröff: NL 2006,297
  • 6 Ob 98/18g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 98/18g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126045

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20061109_AUSL000_000BSW72331_0100000_001