Rechtssatz RS0126058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126058
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Nach den Wertungen des § 10 des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB sind Reisezeiten, die zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung erforderlich sind, grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden. Für solche Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt den Dienstnehmern daher ein Überstundenzuschlag.Nach den Wertungen des Paragraph 10, des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB sind Reisezeiten, die zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung erforderlich sind, grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden. Für solche Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt den Dienstnehmern daher ein Überstundenzuschlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126058
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100526_OGH0002_009OBA00034_10F0000_001