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Rechtssatz RS0126058

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126058

Geschäftszahl

9ObA34/10f

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Norm

AZG§10

Rechtssatz

Nach den Wertungen des Paragraph 10, des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB sind Reisezeiten, die zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung erforderlich sind, grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden. Für solche Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt den Dienstnehmern daher ein Überstundenzuschlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126058

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20100526_OGH0002_009OBA00034_10F0000_001