Rechtssatz RS0126063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126063
Geschäftszahl
4Ob58/10y; 6Ob172/12f; 6Ob39/13y; Bsw3890/11
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Norm
Brüssel IIa-VO Art11 Abs8
Brüssel IIa‑VO Art39
Brüssel IIa‑VO Art40
Brüssel IIa‑VO Art42
Rechtssatz
Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats haben die Rückführungsanordnung des Herkunftsmitgliedstaats ohne weitere inhaltliche Prüfung zu vollziehen. Sie können die Vollstreckung nicht deshalb verweigern, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte. Eine solche Änderung muss vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, bei dem auch ein etwaiger Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Entscheidung zu stellen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/10y
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 58/10y
- 6 Ob 172/12f
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 172/12f
Vgl; Beisatz: Die Aufgabe des Erstgerichts beschränkt sich darauf, die konkrete Vorgangsweise bei der Vollstreckung festzulegen. (T1)
- 6 Ob 39/13y
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 39/13y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind abweichende ausländische Tenorierungsgewohnheiten zu berücksichtigen; an ausländische Entscheidungen dürfen nicht dieselben Bestimmtheitsanforderungen gestellt werden wie an inländische. (T2); Beisatz: Nach herrschender Auffassung haben die Gerichte des Zweitstaats die Möglichkeit, die Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben zu überprüfen. Demnach ist das Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat befugt, eine eigenständige Beurteilung sämtlicher Beweise vorzunehmen und somit gegebenenfalls nachzuprüfen, ob diese Beweise mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmen. (T3); Beisatz: Das System der Art 40 ff Brüssel IIa‑VO ist beschränkt auf Fälle des Art 11 Abs 8 Brüssel IIa‑VO also den Fall der Kindesentführung, in der die Gerichte des Verbringungsstaats nach Art 13 HKÜ die Rückgabe verweigert haben, der frühere Aufenthaltsstaat aber die Rückgabe angeordnet hat. Ist aber evident, dass für eine Rückgabeentscheidung im Sinne des Art 11 Abs 8 Brüssel IIa‑VO durch ein italienisches Gericht kein Raum bestand, liegt auch keine nach Art 40 Brüssel IIa‑VO in Österreich ohne weitere Verfahren anzuerkennende Entscheidung vor. (T4)
- Bsw 3890/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.06.2013 Bsw 3890/11
Vgl auch; Veröff: NL 2013,232
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126063
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20100713_OGH0002_0040OB00058_10Y0000_002