Rechtssatz RS0126064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126064
Entscheidungsdatum
13.07.2010
Norm
Brüssel IIa-VO Art11 Abs8
Rechtssatz
Nach § 5 Abs 1 des BG zur Durchführung des HKÜ ist für die Entscheidung über Rückführungsanträge nach dem HKÜ das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Die der Zuständigkeitsregel für HKÜ-Verfahren zugrundeliegende Wertung gilt daher umso mehr für die Vollstreckung von Rückführungsanordnungen nach Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO. Da dies vom Gesetzgeber offenbar übersehen wurde, ist eine analoge Anwendung von § 5 Abs 1 des Durchführungsgesetzes zum HKÜ geboten.Nach Paragraph 5, Absatz eins, des BG zur Durchführung des HKÜ ist für die Entscheidung über Rückführungsanträge nach dem HKÜ das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Die der Zuständigkeitsregel für HKÜ-Verfahren zugrundeliegende Wertung gilt daher umso mehr für die Vollstreckung von Rückführungsanordnungen nach Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa-VO. Da dies vom Gesetzgeber offenbar übersehen wurde, ist eine analoge Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins, des Durchführungsgesetzes zum HKÜ geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126064
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20100713_OGH0002_0040OB00058_10Y0000_003